Aufsätze
Klaus Meßerschmidt
Gesetzgebungslehre und Wirtschaftswissenschaft
Jochen Rauber
Mandatslose Wahlkreissieger
Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Verkleinerung des Bundestags durch die Kappung von Direktmandaten
Forum
Rainer Wernsmann
Verfassungsfragen des Solidaritätszuschlags
Thomas Kosmider/Heinrich Amadeus Wolff
Die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit parlamentarischer Tätigkeit
Berichte
Martin Burgi
Regierungsinitiierte externe Gesetzesevaluierung auf Landesebene
Auftrag und Arbeitsweise der Kommission zur Begleitung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in Bayern
Literatur
Udo Di Fabio, Herrschaft und Gesellschaft (Carsten Bäcker)
Alexandre Flückiger, (Re)faire la loi – Traité de légistique à l’ère du droit souple (Ulrich Karpen)
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Aufsätze
Klaus Meßerschmidt
Gesetzgebungslehre und Wirtschaftswissenschaft
Der Beitrag plädiert für eine stärkere Rezeption wirtschaftswissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse durch Gesetzgebungslehre und Gesetzgebungspraxis wie auch umgekehrt für eine bessere Kommunikation gesetzgebungsrelevanter Theorien und Informationen durch die Wirtschaftswissenschaft. Mag der Zeitpunkt in Anbetracht der Entzauberung der Wirtschaftswissenschaft durch Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrise für einen solchen Appell auch nicht ideal gewählt sein, duldet die Bestandsaufnahme doch keinen Aufschub. Hierbei erweist sich, dass die Wirtschaftswissenschaft mit Kosten-Nutzen-Analyse, Effizienz- und Transaktionskostentheorie, Verhaltensökonomie, (neuer) Institutionenökonomik, ökonomischer Analyse des Rechts und politischer Ökonomie viel zu bieten hat und längst in die Instrumentendiskussion und die Gesetzesfolgenabschätzung einfließt. Darüber hinaus hat sie die Deregulierungspolitik stark beeinflusst. Berücksichtigt werden sowohl die Bürokratiekostenmessung des deutschen Nationalen Normenkontrollrats als auch die Agenda der »Besseren Rechtsetzung« der Europäischen Union. Der Nachholbedarf ist gleichwohl – nicht nur im transatlantischen Vergleich – beträchtlich.
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Jochen Rauber
Mandatslose Wahlkreissieger
Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Verkleinerung des Bundestags durch die Kappung von Direktmandaten
Schon seit geraumer Zeit sucht die wahlrechtliche Reformdebatte nach Regelungsoptionen, die versprechen, einem übermäßigen Anwachsen des Bundestags effektiv Einhalt zu gebieten. Gleich mehrere jüngere Vorschläge greifen hierzu auf ein Modell zurück, das die Anzahl der Wahlkreise zwar beibehält, die Anzahl der Direktmandate jedoch verringert, indem es unter bestimmten Umständen selbst den (erst-)stimmenstärksten Bewerbern in einem Wahlkreis keinen Bundestagssitz zuteilt (sog. Direktmandatskappung). Der Beitrag stellt unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten einer solchen Direktmandatskappung vor und geht der Frage nach, wie diese verfassungsrechtlich zu bewerten sind.
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Forum
Rainer Wernsmann
Verfassungsfragen des Solidaritätszuschlags
Der seit 1995 ununterbrochen erhobene Solidaritätszuschlag wurde für Zeiträume bis 2019 bisher ganz überwiegend als verfassungskonform akzeptiert. Für Zeiträume ab 2020 wird – wiederum ganz überwiegend – von dem Entfallen der für notwendig erachteten besonderen Rechtfertigung der Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG) ausgegangen mit der Folge, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II verfassungswidrig werde. Der Gesetzgeber selbst sah zumindest die Notwendigkeit des Abschmelzens – mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 soll mit dem Abschmelzen des Solidaritätszuschlags in der Weise begonnen werden, dass für ca. 90 % der bisherigen Steuerschuldner des Solidaritätszuschlags dieser ganz entfällt, während die übrigen Steuerschuldner weiterhin den Solidaritätszuschlag (jenseits einer Milderungszone zur Vermeidung von Progressionssprüngen) in voller Höhe sollen entrichten müssen, was sich faktisch bei einer Gesamtbetrachtung der Steuerbelastung des Einkommens stark progressionsverschärfend auswirkt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020 noch verfassungskonform ist (dazu II.) und ggf. ob das vom Gesetzgeber gewählte Modell des Abschmelzens für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen den Anforderungen des Grundgesetzes genügt (dazu III.).
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Thomas Kosmider / Heinrich Amadeus Wolff
Die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit parlamentarischer Tätigkeit
Nach wohl überwiegender Ansicht fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bundestag oder einen Landtag nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO, zumindest dann nicht, wenn die Verarbeitung im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit vorgenommen wird. (Reimer, Verwaltungsdatenschutzrecht, 2019, Rn. 45; Schröder, ZRP 2018, 129, 130; v. Lewinski, in: Auernhammer, herausgegeben von Eßer/Kramer/von Lewisnki, DSGVO/BDSG, 6. Aufl., Art. 2 DSGVO Rz. 17; Bäcker, in: Brink/Wolff, BeckOK-Datenschutzrecht, 31. Edition, 1.5.2019 Art. 2 DSGVO, Rn. 9b; Grzeszick, NVwZ 2018, 1505, 1508; Wissenschaftliche Dienste des Landtags Rheinland-Pfalz (WD RhPf), Übersicht und rechtliche Aspekte zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung, v. 29.8.2017, Akz: W 1/W 4/52-1691 S. 6 f.; s.a. BT-Drs. 18/12144, S. 2; NRW LT-Drs. 17/1981, S. 134; Datenschutzkonferenz, Beschl. v. 5.9.2018 unter Nr. 1.) Die Begründung dieser Ansicht ist nicht einheitlich und der Sache nach lebt sie von einer angeblichen Evidenz ihres Ergebnisses, die aber nicht besteht.
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